Demmer
Kurzarbeit
Transfer 
 Outplacement
Low  
 Performance
Coaching
Horizonte- 
 Coaching
Entwicklungs- 
 Coaching
Coaching- 
 Kultur
Strategeme

Peters Standorte als Basis Ihres Qualifizierungs- oder Transferprojektes:

Aalen,
Ansbach, Augsburg,
Bad Reichenhall, Bad Tölz, Bayreuth, Deggendorf, Donauwörth, Eggenfelden, Fürth,
Giengen, Ingolstadt, Kulmbach, Landshut, Memmingen, Mühldorf, München, Neubrandenburg, Ulm/Neu-Ulm, Nürnberg, Passau, Rosenheim, Rostock, Straubing, Traunstein, Trostberg

Förderungen bei Kurzarbeit

 “Qualifizieren statt entlassen” - Peters als Ihr starker Partner

Förderung der Qualifizierung von Kurzarbeitern!

Deutlich vereinfachtes Antragsverfahren für Kurzarbeitergeld!

Über das Bundesprogramm “Qualifizieren statt entlassen” im Rahmen des Konjunkturpaket II ist es weiterhin möglich, die Qualifizierung von Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit befinden, aus FbW-Mitteln über die Agenturen fördern zu lassen. Ein weiterer dreistelliger Millionenbetrag steht in ESF-Förderprogrammen und über das alternativ zu Kurzarbeit für schnelle Personalkostenreduzierungen nutzbare Programm WeGebAU zur Verfügung.

Seit 01.07.2009 gilt zudem, dass bis zu 24 Monate kurz gearbeitet werden kann und ab dem 7. Monat in Kurzarbeit die Sozialversicherungskosten auch ohne Weiterbildung zu 100% zurück erstattet werden können.

Die ursprünglich ausgeschlossene Nutzung betriebseigener Anlagen zur Schulung wurde schon im Frühsommer 2009 über einen rechtlichen Kunstgriff ermöglicht.

Bislang wird trotzdem bei nicht einmal 5% der Kurzarbeitsanträge ein Qualifizierungsprogramm durchgeführt - ein angesichts des absolut einmaligen Umfangs der Fördermöglichkeiten bedauerliches Ergebnis.

Ursachen sind meist Probleme in der Synchronisierung der möglichen Befreiungszeiten von Mitarbeitern in unterschiedlichen Unternehmen, so dass keine Kursstärken zusammen kommen. Doch immer wieder gelingt es, die Krise für entscheidende Schritte in die Zukunft zu nutzen.

Helfen können Ihnen dabei die 148 zertifizierten Bildungsprogrammen der Peters Bildungsgruppe - vom Berufskraftfahrer bis zur CNC-Fachkraft. Sie können sich diesbezüglich jederzeit gerne an Ihr Peters Institut vor Ort wenden. Als zentraler Koordinator zum Thema konjunkturbedingte Maßnahmen im Hause Peters steht Ihnen Frieder Demmer, demmer@peters-bg.de, 0172 - 8389 403 ebenfalls gerne zu Verfügung.

Sollten alle Bemühungen nicht mehr fruchten und  Personalabbau unumgänglich werden, stehen Ihnen bei Peters zudem die Profis der PQG für sozial faire und kosteneffiziente Transfermaßnahmen zur Verfügung. 

 

Mehr Informationen zum Thema “Qualifizieren statt entlassen”:

Die  Broschüre “Qualifizieren statt entlassen” des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

 

Fragen & Antworten zum Kurzarbeitergeld von der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: “Für ein lebenswertes Land”, Stand Juli 2009

 

Was ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Neben dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das so genannte Saisonkurzarbeitergeld, das bei saisonalen Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird.
Darüber hinaus gibt es das
Transferkurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen eingesetzt werden kann

Was ist neu am Kurzarbeitergeld?

Neu ab 1. Januar 2009 ist, dass die Bezugsfrist von konjunkturellem Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate verlängert wurde, seit 01. Juli 2009 auf 24 Monate und zudem das Antragsverfahren erheblich erleichtert.

Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein?

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bezogen werden, wenn im Betrieb eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • In einem Kalendermonat muss mindestens ein Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von  mehr als 10 Prozent betroffen sein.
  • Der Arbeitsausfall beruht auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen wie z.B. auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unabwendbaren Ereignissen (wie ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen).
  • Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. Nutzung von Erholungsurlaub oder Arbeitszeitguthaben - mittlerweile ist die Nullstellung von Arbeitszeitkonten ebenso wenig verpflichtend, wie die Entlassung aller Zeitarbeitnehmer - diese können mittlerweile vielmehr selbst in kurzarbeit gehen).
  • Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem übergang zur Vollarbeit gerechnet werden. Während der Kurzarbeit tätige Weiterbildner verpflichten sich, dass ihr Angebot jederzeit bei neuem Auftragseingang abgebrochen werden kann.
  • Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls seine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.

Manche Betriebe können in der aktuellen Situation für die Weiterbeschäftigung nicht dauerhaft garantieren - es muss aber für klassisches Kurzarbeitergeld auf Basis insbesondere auch der Geschäftstätigkeit vor der Krise eine glaubhafte Perspektive bestehen, dass bei Konjunkturerholung der ursprüngliche Beschäftigungsstand gehalten werden kann - sonst ist die Kurzarbeit aus einem anderen Titel als Transferkurzarbeit in Transfermaßnahmen einzubeziehen.

In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, d.h. des Differenzbetrages zwischen ursprünglichem und reduziertem Gehalt. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt der Satz 67 Prozent.

Was muss ich tun, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung beantragt. Beantragung und Gewährung erfolgen in einem mehrstufigen Verfahren:
Der Arbeitsausfall muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort schriftlich angezeigt werden. Daraufhin entscheidet die Agentur für Arbeit unverzüglich, ob alle genannten Voraussetzungen vorliegen. Zwischenzeitlich zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus.
Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit. Diese erstattet ihm dann seine entsprechenden Auslagen.
Soweit konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt wird, hat der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein zu tragen und ist zur Entgeltfortzahlung bei Urlaub und an Feiertagen verpflichtet.

Haben auch Zeitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Ja, Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich auch für Beschäftigte in
der Zeitarbeitsbranche.

 

Fragen & Antworten zur Förderung von Qualifizierung und Weiterbildung für Beschäftigte

 

Was unternimmt die Bundesregierung ganz konkret, um
Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern?

Neu geschaffen wird die Möglichkeit, dass für Bezieherinnen und Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und von Saisonkurzarbeitergeld die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden kann. Bisher galt dies nur für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld. Die Bundesregierung legt hierzu für die Jahre 2009 und 2010 ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) ko-finanziertes Programm auf, dessen Durchführung der Bundesagentur für Arbeitübertragen wird. Auch für ungelernte oder ältere Beschäftigte wird die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen gefördert. Dazu kann das laufende Programm der Bundesagentur für Arbeit zur "Weiterbildung Gering qualifizierter und beschäftigter Ãlterer in Unternehmen" (WeGebAU) künftig noch intensiver genutzt werden.

Was ist WeGebAU?

Das Sonderprogramm WeGebAU hat zum Ziel, für gering qualifizierte und ältere Beschäftigte Weiterbildungen durch Förderleistungen zu ermöglichen. Ziel ist es, durch die Qualifizierung die beruflichen Kompetenzen der Beschäftigten zu erhöhen und auf diese Weise Entlassungen zu verhindern.

Welche Leistungen bietet WeGebAU?

Das Bundesprogramm WeGebAU leistet eine volle Übernahme der Weiterbildungskosten für un- oder angelernte Beschäftigte zum Nachholen eines Berufsabschlusses unabhängig von der Unternehmensgröße, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber, wenn er un- oder angelernte Beschäftigte unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Weiterbildung freistellt, eine volle übernahme der Weiterbildungskosten für ältere Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten.

Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld und der Förderung von Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten sind bei der örtlichen Agentur für Arbeit erhältlich.

 

Meine Buchtipps:

[Demmer] [BAC Peters] [China] [Training] [Coaching] [Incentives] [Profil] [Links] [Impressum] [Förderungen bei Kurzarbeit] [Entsendungsberatung] [Transfer Outplacement]

Copyright for all contents by Friedemann Demmer