“Qualifizieren statt entlassen” - Peters als Ihr starker Partner
Förderung der Qualifizierung von Kurzarbeitern!
Deutlich vereinfachtes Antragsverfahren für Kurzarbeitergeld!
Über das Bundesprogramm “Qualifizieren statt entlassen” im Rahmen des Konjunkturpaket II ist es weiterhin möglich, die Qualifizierung von
Mitarbeitern, die sich in Kurzarbeit befinden, aus FbW-Mitteln über die Agenturen fördern zu lassen. Ein weiterer dreistelliger Millionenbetrag steht in ESF-Förderprogrammen und über das alternativ zu
Kurzarbeit für schnelle Personalkostenreduzierungen nutzbare Programm WeGebAU zur Verfügung.
Seit 01.07.2009 gilt zudem, dass bis zu 24 Monate kurz gearbeitet werden kann und ab dem 7. Monat in Kurzarbeit die Sozialversicherungskosten auch
ohne Weiterbildung zu 100% zurück erstattet werden können.
Die ursprünglich ausgeschlossene Nutzung betriebseigener Anlagen zur Schulung wurde schon im Frühsommer 2009 über einen rechtlichen Kunstgriff
ermöglicht.
Bislang wird trotzdem bei nicht einmal 5% der Kurzarbeitsanträge ein Qualifizierungsprogramm durchgeführt - ein angesichts des absolut einmaligen
Umfangs der Fördermöglichkeiten bedauerliches Ergebnis.
Ursachen sind meist Probleme in der Synchronisierung der möglichen Befreiungszeiten von Mitarbeitern in unterschiedlichen Unternehmen, so dass
keine Kursstärken zusammen kommen. Doch immer wieder gelingt es, die Krise für entscheidende Schritte in die Zukunft zu nutzen.
Helfen können Ihnen dabei die 148 zertifizierten Bildungsprogrammen der Peters Bildungsgruppe - vom Berufskraftfahrer bis zur CNC-Fachkraft. Sie
können sich diesbezüglich jederzeit gerne an Ihr Peters Institut vor Ort wenden. Als zentraler Koordinator zum Thema konjunkturbedingte Maßnahmen im Hause Peters steht Ihnen Frieder Demmer, demmer@peters-bg.de, 0172 - 8389 403 ebenfalls gerne zu Verfügung.
Sollten alle Bemühungen nicht mehr fruchten und Personalabbau unumgänglich werden, stehen Ihnen bei Peters zudem die Profis der PQG für sozial faire und kosteneffiziente Transfermaßnahmen zur Verfügung.
Mehr Informationen zum Thema “Qualifizieren statt entlassen”:
Was ist das Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Neben dem
konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das so genannte Saisonkurzarbeitergeld, das bei saisonalen Arbeitsausfällen im Baugewerbe gezahlt wird. Darüber hinaus gibt es das Transferkurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen eingesetzt werden kann
Was ist neu am Kurzarbeitergeld?
Neu ab 1. Januar 2009 ist, dass die Bezugsfrist von konjunkturellem Kurzarbeitergeld von sechs auf 18 Monate verlängert wurde, seit 01. Juli 2009
auf 24 Monate und zudem das Antragsverfahren erheblich erleichtert.
Welche Rahmenbedingungen müssen erfüllt sein?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bezogen werden, wenn im Betrieb eine arbeitsrechtliche Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart
wurde und damit ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall einhergeht. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- In einem Kalendermonat muss mindestens ein Mitarbeiter von einem Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent betroffen sein.
- Der Arbeitsausfall beruht auf bestimmten gesetzlich anerkannten Ursachen wie z.B. auf wirtschaftlichen Gründen oder auf unabwendbaren
Ereignissen (wie ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen).
- Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar und der Betrieb hat alles getan, um ihn zu vermindern oder zu beheben (z.B. Nutzung von Erholungsurlaub
oder Arbeitszeitguthaben - mittlerweile ist die Nullstellung von Arbeitszeitkonten ebenso wenig verpflichtend, wie die Entlassung aller Zeitarbeitnehmer - diese können mittlerweile vielmehr selbst in
kurzarbeit gehen).
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehender Natur und innerhalb der Bezugsdauer kann grundsätzlich wieder mit dem übergang zur Vollarbeit
gerechnet werden. Während der Kurzarbeit tätige Weiterbildner verpflichten sich, dass ihr Angebot jederzeit bei neuem Auftragseingang abgebrochen werden kann.
- Der Arbeitnehmer setzt nach Beginn des Arbeitsausfalls seine versicherungspflichtige Beschäftigung fort und es erfolgt keine Kündigung.
Manche Betriebe können in der aktuellen Situation für die Weiterbeschäftigung nicht dauerhaft garantieren - es muss aber für klassisches
Kurzarbeitergeld auf Basis insbesondere auch der Geschäftstätigkeit
vor der Krise eine glaubhafte Perspektive bestehen, dass bei Konjunkturerholung der ursprüngliche Beschäftigungsstand gehalten werden kann - sonst ist die Kurzarbeit aus einem anderen Titel als Transferkurzarbeit in Transfermaßnahmen einzubeziehen.
In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt?
Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, d.h. des Differenzbetrages zwischen ursprünglichem und reduziertem Gehalt. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt der Satz 67 Prozent.
Was muss ich tun, um Kurzarbeitergeld zu beantragen?
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber oder von der Betriebsvertretung beantragt. Beantragung und Gewährung erfolgen in einem
mehrstufigen Verfahren: Der Arbeitsausfall muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort schriftlich angezeigt werden. Daraufhin entscheidet die Agentur für Arbeit unverzüglich, ob alle
genannten Voraussetzungen vorliegen. Zwischenzeitlich zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf
Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit. Diese erstattet ihm dann seine entsprechenden Auslagen. Soweit konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt wird, hat der
Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung allein zu tragen und ist zur Entgeltfortzahlung bei Urlaub und an Feiertagen verpflichtet.
Haben auch Zeitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Ja, Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht grundsätzlich auch für Beschäftigte in der Zeitarbeitsbranche.
Fragen & Antworten zur Förderung von Qualifizierung und Weiterbildung für Beschäftigte
Was unternimmt die Bundesregierung ganz konkret, um Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern?
Neu geschaffen wird die Möglichkeit, dass für Bezieherinnen und Bezieher von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und von Saisonkurzarbeitergeld die
Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden kann. Bisher galt dies nur für Bezieherinnen und Bezieher von Transferkurzarbeitergeld. Die Bundesregierung legt hierzu für die Jahre 2009 und 2010 ein vom Europäischen Sozialfonds (ESF) ko-finanziertes Programm auf, dessen Durchführung
der Bundesagentur für Arbeitübertragen wird. Auch für ungelernte oder ältere Beschäftigte wird die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen gefördert. Dazu kann das laufende Programm der Bundesagentur für
Arbeit zur "Weiterbildung Gering qualifizierter und beschäftigter Ãlterer in Unternehmen" (WeGebAU) künftig noch intensiver genutzt werden.
Was ist WeGebAU?
Das Sonderprogramm WeGebAU hat zum Ziel, für gering qualifizierte und ältere Beschäftigte Weiterbildungen durch Förderleistungen zu ermöglichen.
Ziel ist es, durch die Qualifizierung die beruflichen Kompetenzen der Beschäftigten zu erhöhen und auf diese Weise Entlassungen zu verhindern.
Welche Leistungen bietet WeGebAU?
Das Bundesprogramm WeGebAU leistet eine volle Übernahme der Weiterbildungskosten für un- oder angelernte Beschäftigte zum Nachholen eines
Berufsabschlusses unabhängig von der Unternehmensgröße, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt an den Arbeitgeber, wenn er un- oder angelernte Beschäftigte unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die
Weiterbildung freistellt, eine volle übernahme der Weiterbildungskosten für ältere Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr in Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten.
Weitergehende Informationen zum Kurzarbeitergeld und der Förderung von Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten sind bei der
örtlichen Agentur für Arbeit erhältlich.
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